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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 137/07
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, was die Beklagte
auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von
der Entscheidung des Landgerichts abweichen, in tatsächlicher Hinsicht
vorgetragen hätte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld
liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen
Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne
weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung
des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 VI ZR 20/06 - z.V.b.) abgelehnt. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2
Satz 1 HPflG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl.
Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl, § 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil
verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 327.647,71 €
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2005 - 9 O 461/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 U 203/05 -