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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 137/07
- vom
- 4. März 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
- Main vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
- dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, was die Beklagte
- auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von
- der Entscheidung des Landgerichts abweichen, in tatsächlicher Hinsicht
- vorgetragen hätte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld
- liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen
- Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
- Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne
- weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung
- des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der
- Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 VI ZR 20/06 - z.V.b.) abgelehnt. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2
- Satz 1 HPflG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl.
- Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl, § 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil
- verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG.
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO).
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 327.647,71 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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- Vorinstanzen:
- LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2005 - 9 O 461/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 U 203/05 -
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