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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VI ZB 71/02
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vom
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25. März 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
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Stöhr
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2002 wird
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auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
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bis 4.000
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre Klage gegen die Beklagten zu 5 bis 11 hat sie zurückgenommen. Der
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Beklagte zu 2 hat gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten negative
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Feststellungswiderklage erhoben. Das Landgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. Dezember 2000 die Klage abgewiesen und der Widerklage
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stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu einem Teil der Klägerin
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und im übrigen dem Drittwiderbeklagten auferlegt. Mit Beschluß vom 24. Januar
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2001 hat das Landgericht den Streitwert für die Klage auf 900.179,30 DM und
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für die Drittwiderklage auf 526.511,70 DM festgesetzt. Den zunächst mit 0 DM
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bemessenen Streitwert für die Widerklage hat es später mit Beschluß vom
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12. März 2001 ebenfalls auf 526.511,70 DM festgesetzt.
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Am 18. Mai 2001 ist über das Vermögen des Drittwiderbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Deswegen hat die Staatskasse den Beklagten zu 2 im Hinblick auf die von ihm erhobene Drittwiderklage als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Daraufhin hat dieser beantragt, das Urteil im
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Kostenpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Streitwertfestsetzung zu
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berichtigen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Mai 2002
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zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht
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die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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II.
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1. Der Senat hat über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, obwohl der
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Rechtsstreit gem. § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
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das Vermögen des Drittwiderbeklagten unterbrochen ist. Allerdings kann die
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Unterbrechung eines Rechtsstreits auch einer Entscheidung in Nebenpunkten
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und in Nebenverfahren entgegenstehen, wozu auch Urteilsberichtigungen gem.
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§ 319 ZPO zählen (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 316; Musielak/Stadler, ZPO,
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3. Aufl., § 249 Rdn. 5). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Entscheidung noch eine Anhörung der Parteien erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß
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vom 8. November 1999 - II ZB 1/99 - NJW 2000, 1199). Dies ist vorliegend für
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die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht der Fall.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die
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Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
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oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht
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im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse
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(vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rdn. 9). Eine Entscheidung, die vom
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Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 NJW 2003, 211; BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49,
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50 f. und vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - DtZ 1992, 216, 217). Dem steht
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die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nicht entgegen. Sie umfaßt bei
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der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO - ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 S. 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 S. 1
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ZPO n.F.) - nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 S. 1, 543 Abs. 2 S. 1
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ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen. Wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt,
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bleibt die Entscheidung trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar
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(Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - aaO; BGH, Beschlüsse
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vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 und vom 1. Oktober
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2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70).
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b) So verhält es sich hier. Gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag
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auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, findet gem. § 319 Abs. 3
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1. Halbs. ZPO kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist auch eine
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Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Ist eine Entscheidung nach dem Gesetz unanfechtbar, bleibt sie auch dann der (weiteren) Anfechtung entzogen, wenn
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aufgrund eines nicht statthaften Rechtsmittels eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
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Andernfalls würde die vom Gesetz angeordnete Unanfechtbarkeit der Entscheidung unterlaufen. Eine Entscheidung über die vom Beschwerdegericht verneinte, aber für grundsätzlich erachtete Zulassungsfrage, ob ein Beschluß,
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durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, trotz
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der in § 319 Abs. 3 1. Halbs. ZPO getroffenen Regelung in Ausnahmefällen der
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Anfechtung unterliegen kann (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO,
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§ 319 Rdn. 27 m.w.N.), ist dem Senat deshalb verwehrt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller
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Greiner
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Pauge
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Wellner
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Stöhr
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