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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZB 71/02
- vom
- 25. März 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
- Stöhr
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2002 wird
- auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
- bis 4.000
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- Gründe:
- I.
- Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre Klage gegen die Beklagten zu 5 bis 11 hat sie zurückgenommen. Der
- Beklagte zu 2 hat gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten negative
- Feststellungswiderklage erhoben. Das Landgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. Dezember 2000 die Klage abgewiesen und der Widerklage
- stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu einem Teil der Klägerin
- und im übrigen dem Drittwiderbeklagten auferlegt. Mit Beschluß vom 24. Januar
- 2001 hat das Landgericht den Streitwert für die Klage auf 900.179,30 DM und
- für die Drittwiderklage auf 526.511,70 DM festgesetzt. Den zunächst mit 0 DM
- bemessenen Streitwert für die Widerklage hat es später mit Beschluß vom
- 12. März 2001 ebenfalls auf 526.511,70 DM festgesetzt.
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- Am 18. Mai 2001 ist über das Vermögen des Drittwiderbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Deswegen hat die Staatskasse den Beklagten zu 2 im Hinblick auf die von ihm erhobene Drittwiderklage als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Daraufhin hat dieser beantragt, das Urteil im
- Kostenpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Streitwertfestsetzung zu
- berichtigen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Mai 2002
- zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht
- die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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- II.
- 1. Der Senat hat über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, obwohl der
- Rechtsstreit gem. § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
- das Vermögen des Drittwiderbeklagten unterbrochen ist. Allerdings kann die
- Unterbrechung eines Rechtsstreits auch einer Entscheidung in Nebenpunkten
- und in Nebenverfahren entgegenstehen, wozu auch Urteilsberichtigungen gem.
- § 319 ZPO zählen (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 316; Musielak/Stadler, ZPO,
- 3. Aufl., § 249 Rdn. 5). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Entscheidung noch eine Anhörung der Parteien erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß
- vom 8. November 1999 - II ZB 1/99 - NJW 2000, 1199). Dies ist vorliegend für
- die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht der Fall.
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
- a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die
- Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
- oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht
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- im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse
- (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rdn. 9). Eine Entscheidung, die vom
- Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 NJW 2003, 211; BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49,
- 50 f. und vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - DtZ 1992, 216, 217). Dem steht
- die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nicht entgegen. Sie umfaßt bei
- der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO - ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 S. 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 S. 1
- ZPO n.F.) - nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 S. 1, 543 Abs. 2 S. 1
- ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen. Wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt,
- bleibt die Entscheidung trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar
- (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - aaO; BGH, Beschlüsse
- vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 und vom 1. Oktober
- 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70).
- b) So verhält es sich hier. Gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag
- auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, findet gem. § 319 Abs. 3
- 1. Halbs. ZPO kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist auch eine
- Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Ist eine Entscheidung nach dem Gesetz unanfechtbar, bleibt sie auch dann der (weiteren) Anfechtung entzogen, wenn
- aufgrund eines nicht statthaften Rechtsmittels eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
- Andernfalls würde die vom Gesetz angeordnete Unanfechtbarkeit der Entscheidung unterlaufen. Eine Entscheidung über die vom Beschwerdegericht verneinte, aber für grundsätzlich erachtete Zulassungsfrage, ob ein Beschluß,
- durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, trotz
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- der in § 319 Abs. 3 1. Halbs. ZPO getroffenen Regelung in Ausnahmefällen der
- Anfechtung unterliegen kann (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO,
- § 319 Rdn. 27 m.w.N.), ist dem Senat deshalb verwehrt.
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- III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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