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759 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 11/02
vom
8. April 2003
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
am 8. April 2003
beschlossen:
Der Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
18. Februar 2003 wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
dahin berichtigt, daß der vorletzte Satz richtig lautet:
"Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige
Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, noch hat das Beschwerdegericht hier die
Rechtsbeschwerde zugelassen."
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr