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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZA 11/02
- vom
- 8. April 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
- Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- am 8. April 2003
- beschlossen:
- Der Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
- 18. Februar 2003 wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
- dahin berichtigt, daß der vorletzte Satz richtig lautet:
- "Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der
- Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige
- Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, noch hat das Beschwerdegericht hier die
- Rechtsbeschwerde zugelassen."
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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