Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

72 lines
2.5 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 22/00
vom
25. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
----------------------------------ZPO § 554 b Abs. 3, § 100
Mit der Nichtannahme der Revisionen der Parteien kann das gegen einen von mehreren Beklagten ergangene Teilurteil, das die Kostenentscheidung dem Schlußurteil
des Berufungsgerichts vorbehalten hatte, durch Aufnahme einer Teilkostenentscheidung geändert werden (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995,
V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 4).
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - V ZR 22/00 - OLG Frankfurt a.M.
LG Kassel
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999
werden nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsacheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten des
Revisionsverfahrens in vollem Umfang (§§ 91, 92 Abs. 2, 100
ZPO).
Streitwert: 5.182.333,50 DM
Gründe (zur Kostenentscheidung):
Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers im
Verhältnis zum Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet,
kann eine Teilkostenentscheidung treffen (Senatsurt. v. 25. November 1959,
V ZR 82/58, LM ZPO § 301 Nr. 11). Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit
-3-
der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Einstandspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, ist
sie auch geboten. Die Entscheidung über einen streitwerterhöhenden Hilfsantrag gegen die frühere Beklagte zu 1 ist nicht zu erwarten. Ein dringendes Interesse des Klägers an der Teilkostenentscheidung zu Lasten des Beklagten
ist im Hinblick auf den glaubhaft dargestellten Umfang der Kostenmasse zu
bejahen. Die Änderung des Berufungsurteils im Kostenpunkt konnte mit der
Nichtannahme der Revisionen verbunden werden (vgl. Senatsbeschl. v.
13. Juni 1995, V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 3: für den Fall der unrichtigen Streitwertfestsetzung; BGH, Beschl. v.
26. Juni 1997, III ZR 152/96, aaO, Kostenentscheidung 4: bei Verstoß gegen
§ 100 Abs. 2 ZPO).
Tropf
Krüger
Lemke
Klein
Gaier