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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 22/00
- vom
- 25. Januar 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
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- ja
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- ----------------------------------ZPO § 554 b Abs. 3, § 100
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- Mit der Nichtannahme der Revisionen der Parteien kann das gegen einen von mehreren Beklagten ergangene Teilurteil, das die Kostenentscheidung dem Schlußurteil
- des Berufungsgerichts vorbehalten hatte, durch Aufnahme einer Teilkostenentscheidung geändert werden (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995,
- V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 4).
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- BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - V ZR 22/00 - OLG Frankfurt a.M.
- LG Kassel
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die
- Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
- beschlossen:
- Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999
- werden nicht angenommen.
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsacheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten des
- Revisionsverfahrens in vollem Umfang (§§ 91, 92 Abs. 2, 100
- ZPO).
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- Streitwert: 5.182.333,50 DM
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- Gründe (zur Kostenentscheidung):
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- Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers im
- Verhältnis zum Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet,
- kann eine Teilkostenentscheidung treffen (Senatsurt. v. 25. November 1959,
- V ZR 82/58, LM ZPO § 301 Nr. 11). Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit
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- der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Einstandspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, ist
- sie auch geboten. Die Entscheidung über einen streitwerterhöhenden Hilfsantrag gegen die frühere Beklagte zu 1 ist nicht zu erwarten. Ein dringendes Interesse des Klägers an der Teilkostenentscheidung zu Lasten des Beklagten
- ist im Hinblick auf den glaubhaft dargestellten Umfang der Kostenmasse zu
- bejahen. Die Änderung des Berufungsurteils im Kostenpunkt konnte mit der
- Nichtannahme der Revisionen verbunden werden (vgl. Senatsbeschl. v.
- 13. Juni 1995, V ZR 276/94, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 3: für den Fall der unrichtigen Streitwertfestsetzung; BGH, Beschl. v.
- 26. Juni 1997, III ZR 152/96, aaO, Kostenentscheidung 4: bei Verstoß gegen
- § 100 Abs. 2 ZPO).
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- Tropf
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- Krüger
- Lemke
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- Klein
- Gaier
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