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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 266/12
Verkündet am:
9. Mai 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Lemke und die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und
Weinland
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 16. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die
Kosten
des
Revisionsverfahrens,
an
das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die
Beklagte
beauftragte
die
Firma
T.
GmbH mit dem Verkauf einer gebrauchten vermieteten Eigentumswohnung.
Mitarbeiter dieser Firma führten Beratungsgespräche mit der Klägerin und
ihrem (im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen) Ehemann und stellten in
einem Gespräch am 12. August 2006 die Eigentumswohnung der Beklagten
vor. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag gaben die Klägerin und ihr
Ehemann ein Kaufangebot ab, das die folgende Klausel enthält:
„An dieses Angebot hält sich Käufer auf die Dauer von 4 Wochen
von heute an gebunden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt nicht das
3
Angebot, sondern nur die Bindung hieran. Die Annahme des
Angebots kann solange erklärt werden, solange dem
beurkundenden Notar gegenüber das Angebot nicht schriftlich
widerrufen
worden
ist.
Für
die
Wirksamkeit
des
Vertragsabschlusses soll die Beurkundung der Annahmeerklärung
ausreichen.
Des
Zuganges
einer
Ausfertigung
der
Annahmeerklärung beim Käufer bedarf es zur Wirksamkeit nicht.“
2
Mit notarieller Erklärung vom 2. Oktober 2006 nahm die Beklagte das
Angebot an. Die Käufer zahlten den Kaufpreis in Höhe von 91.000 € und
wurden als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
3
Auf die Klage hat das Landgericht die Beklagte - soweit von Interesse zur Rückzahlung von 91.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und
Rückgabe der Eigentumswohnung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat
zugelassenen Revision will die Klägerin die Zurückweisung der Berufung
erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
4
Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei zustande gekommen,
weil das Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes im Zeitpunkt der Annahme
noch nicht erloschen gewesen sei. Die maßgebliche Klausel sei nicht gemäß
§ 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie sehe lediglich eine Bindung von vier Wochen
vor. Auch sei nicht zu beanstanden, dass das Angebot nach Ablauf dieser Frist
widerruflich fortgelte. Den Käufern habe es ohne weiteres offen gestanden, von
4
dem Vertrag Abstand zu nehmen. Auf die schuldhafte Verletzung eines
zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags könne sich die
Klägerin nicht stützen, weil jedenfalls kein Beratungsfehler ersichtlich sei.
II.
5
Über die Revision der Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu
entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der
Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962
- V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
6
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
7
1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der
Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises von 91.000 € Zug um Zug gegen
Rückgabe und Rückübereignung der Eigentumswohnung gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Käufer haben den Kaufpreis ohne Rechtsgrund
geleistet, weil ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist.
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a) Bei der Angebotsannahme durch die Beklagte war die in dem
Kaufangebot bestimmte vierwöchige Bindungsfrist, die sich - regelmäßig und
auch hier - mit der dem Empfänger für die Annahme des Angebots
eingeräumten Frist (§ 148 BGB) deckt, verstrichen; denn die Beklagte hat die
Annahmeerklärung erst nach Ablauf von fast zwei Monaten abgegeben.
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b) Die in dem Angebot enthaltene Erklärung, dass nach Ablauf der
vierwöchigen Bindungsfrist nur die Bindung an das Angebot, nicht aber das
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Angebot selbst erlöschen solle, führt nicht zu einer Fortgeltung des Angebots,
weil die Klausel gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
10
aa) Unter Bezugnahme auf die Feststellungen und die rechtliche
Würdigung des Landgerichts sieht das Berufungsgericht die Klausel als von der
Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung an. Dies ist nicht zu
beanstanden, nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass der Inhalt des
Kaufangebots von der gewerblich im Grundstückshandel tätigen Beklagten
vorgegeben war und nicht zur Disposition der Käufer stand. Danach unterliegt
die Klausel gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB den Vorschriften über die
richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307
bis 309 BGB) und wird als Vertragsabschlussklausel von § 308 Nr. 1 BGB
erfasst (vgl. zu Letzterem Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW
2010, 2873 Rn. 7; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 11 ff.;
vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 9; vom
22. November 2013 - V ZR 229/12, juris Rn. 13; vom 17. Januar 2014
- V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 6).
11
bb) Der Senat hat - allerdings erst nach dem Erlass des angefochtenen
Urteils - entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
nach denen das Angebot des anderen Teils - wie hier - unbefristet fortbesteht
und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit
§ 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB unvereinbar sind, wenn sich der andere Teil durch
einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann (näher Senat, Urteil vom
7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 11 ff.).
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cc) Danach war das Angebot der Käufer im Zeitpunkt der Annahme
gemäß § 146 BGB erloschen. Anhaltspunkte dafür, dass die Käufer die
verspätete Annahmeerklärung der Beklagten, die gemäß § 150 Abs. 1 BGB als
6
neues Angebot gilt, angenommen haben, sind nicht ersichtlich. Eine Annahme
durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften
nicht in Betracht. Die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen
Handlungen wie etwa die Kaufpreiszahlung sind grundsätzlich nicht als
schlüssige Annahmeerklärung auszulegen (näher Senat, Urteil vom 11. Juni
2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 16 ff.).
13
2. Ob die Klägerin den Rückzahlungsanspruch auch auf § 280 Abs. 1
BGB wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den
Kaufvertragsparteien geschlossenen Beratungsvertrag stützen könnte, kann
offenbleiben. Denn über den Bereicherungsanspruch hinausgehende Rechte
könnten sich aus § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den nunmehr allein
verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nicht ergeben.
III.
14
Danach ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 562 Abs. 1 ZPO; § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im
Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht
hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen
zu der Höhe des Bereicherungsanspruchs der Klägerin getroffen, insbesondere
im Hinblick auf etwaige Nutzungen bzw. Verwendungen auf die Sache (vgl.
7
dazu Senat, Urteile vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 17
und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 31 ff. jeweils
mwN).
Stresemann
Lemke
Brückner
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2011 - 23 O 6/10 KG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2012 - 7 U 67/11 -