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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 140/09
vom
28. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 12.000 €.
Gründe:
I.
1
Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die
Voraussetzungen dafür in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 291). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet;
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das
Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 € gehabt, nicht durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Der
-3-
jetzt von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen
bietet keinen Anhaltspunkt für einen über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehenden Verkehrswert. Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der
angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des Anwartschaftsrechts geht, und der in BGHZ 19, 330, 334 abgedruckten Entscheidung des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht nicht; die Vergleichsentscheidung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts.
II.
2
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen
fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zurückzuweisen ist.
III.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach § 41 Abs. 1 GKG berechnet.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -