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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 140/09
  4. vom
  5. 28. Januar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
  12. vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung
  13. von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.
  14. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 12.000 €.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die
  19. Voraussetzungen dafür in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 291). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet;
  20. eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
  21. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
  22. ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf
  23. Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das
  24. Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 € gehabt, nicht durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Der
  25. -3-
  26. jetzt von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen
  27. bietet keinen Anhaltspunkt für einen über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehenden Verkehrswert. Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der
  28. angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des Anwartschaftsrechts geht, und der in BGHZ 19, 330, 334 abgedruckten Entscheidung des
  29. II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht nicht; die Vergleichsentscheidung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts.
  30. II.
  31. 2
  32. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen
  33. fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zurückzuweisen ist.
  34. III.
  35. 3
  36. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach § 41 Abs. 1 GKG berechnet.
  37. Krüger
  38. Lemke
  39. Stresemann
  40. Schmidt-Räntsch
  41. Czub
  42. Vorinstanzen:
  43. LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -