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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 140/09
- vom
- 28. Januar 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
- vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung
- von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 12.000 €.
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- Gründe:
- I.
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- Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die
- Voraussetzungen dafür in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 291). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet;
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
- ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf
- Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das
- Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 € gehabt, nicht durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Der
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- jetzt von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen
- bietet keinen Anhaltspunkt für einen über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehenden Verkehrswert. Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der
- angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des Anwartschaftsrechts geht, und der in BGHZ 19, 330, 334 abgedruckten Entscheidung des
- II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht nicht; die Vergleichsentscheidung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts.
- II.
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- Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen
- fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zurückzuweisen ist.
- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach § 41 Abs. 1 GKG berechnet.
- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -
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