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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 74/17
vom
31. März 2017
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:310317BVZB74.17.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg
vom 17. Januar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und
durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 vom
7. März 2017
aufrechterhaltenen
Sicherungshaft
wird
einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
1
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64
Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010
- V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
gebotenen
summarischen
Prüfung
davon
auszugehen
ist,
dass
die
Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag der beteiligten Behörde
dürfte unzulässig gewesen und eine Heilung nicht eingetreten sein.
2
Die beteiligte Behörde hatte in dem Haftantrag unter anderem die
erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 FamFG). Dem wird der Haftantrag nicht gerecht, weil darin zwei Monate
der beantragten Haft nur damit begründet werden, die Buchung eines
begleiteten Fluges nehme erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch, da neben
dem eigentlichen Flug auch die Flüge der Sicherheitsbegleiter durch die
Bundespolizei organisiert werden müssten. Diese allgemein gehaltenen
Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche
Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat,
Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl.
-3-
auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend
(vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7).
3
Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat zwar im
Beschwerdeverfahren ergänzenden, ausreichenden Vortrag gehalten. Der
Betroffene hätte dazu aber durch das Beschwerdegericht persönlich angehört
werden müssen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014
- V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016
- V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris
Rn. 9). Das ist unterblieben. Dieser Fehler stünde einem neuen Antrag
allerdings nicht entgegen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Haberkamp
Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 219g XIV 13/17 LG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2017 - 329 T 12/17 -