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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 74/17
- vom
- 31. März 2017
- in der Abschiebungshaftsache
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- ECLI:DE:BGH:2017:310317BVZB74.17.0
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2017 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
- den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
- beschlossen:
- Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg
- vom 17. Januar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und
- durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 vom
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- 7. März 2017
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- aufrechterhaltenen
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- Sicherungshaft
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- wird
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- einstweilen ausgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64
- Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010
- - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
- gebotenen
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- summarischen
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- Prüfung
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- davon
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- auszugehen
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- ist,
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- dass
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- die
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- Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag der beteiligten Behörde
- dürfte unzulässig gewesen und eine Heilung nicht eingetreten sein.
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- Die beteiligte Behörde hatte in dem Haftantrag unter anderem die
- erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2
- Nr. 4 FamFG). Dem wird der Haftantrag nicht gerecht, weil darin zwei Monate
- der beantragten Haft nur damit begründet werden, die Buchung eines
- begleiteten Fluges nehme erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch, da neben
- dem eigentlichen Flug auch die Flüge der Sicherheitsbegleiter durch die
- Bundespolizei organisiert werden müssten. Diese allgemein gehaltenen
- Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche
- Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat,
- Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl.
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- auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend
- (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7).
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- Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat zwar im
- Beschwerdeverfahren ergänzenden, ausreichenden Vortrag gehalten. Der
- Betroffene hätte dazu aber durch das Beschwerdegericht persönlich angehört
- werden müssen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014
- - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016
- - V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris
- Rn. 9). Das ist unterblieben. Dieser Fehler stünde einem neuen Antrag
- allerdings nicht entgegen.
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- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Haberkamp
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- Kazele
- Hamdorf
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- Vorinstanzen:
- AG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 219g XIV 13/17 LG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2017 - 329 T 12/17 -
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