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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 73/12
vom
19. September 2012
in der Abschiebungshaftsache
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch
die
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Stresemann,
die
Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 wird auf Kosten
des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
1
Entgegen
der
Auffassung
des
Beschwerdegerichts
stellt
die
Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK zwar
einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der
Freiheitsentziehung zur Folge hat (ständige Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse
vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99; vom 14. Juli 2011
- V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257). Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ist aber hier nicht anwendbar, weil Afghanistan nicht Vertragsstaat ist; auch besteht keine vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung.
Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein
Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug
der Abschiebungshaft.
2
- 3 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Roth
Weinland
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2012 - 152 A XIV 18/12 / B LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2012 - 25 T 160/12 -