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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 73/12
- vom
- 19. September 2012
- in der Abschiebungshaftsache
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- - 2 -
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch
- die
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- Vorsitzende
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- Richterin
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- Dr.
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- Stresemann,
-
- die
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- Richter
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- Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und
- Weinland
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
- des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 wird auf Kosten
- des Betroffenen zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 3.000 €.
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- Gründe:
- 1
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- Entgegen
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- der
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- Auffassung
-
- des
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- Beschwerdegerichts
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- stellt
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- die
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- Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK zwar
- einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der
- Freiheitsentziehung zur Folge hat (ständige Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse
- vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99; vom 14. Juli 2011
- - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257). Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ist aber hier nicht anwendbar, weil Afghanistan nicht Vertragsstaat ist; auch besteht keine vergleichbare völkerrechtliche Verpflichtung.
- Die in § 62 a Abs. 5 AufenthG vorgesehene Belehrungspflicht enthält kein
- Rechtmäßigkeitserfordernis für die Haftanordnung, sondern betrifft den Vollzug
- der Abschiebungshaft.
- 2
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- - 3 -
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Brückner
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- Roth
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2012 - 152 A XIV 18/12 / B LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2012 - 25 T 160/12 -
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