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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 35/10
vom
10. Februar 2010
in der Freiheitsentziehungssache
mit den Beteiligten:
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten
Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung
nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 durch die
Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar
2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1
Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen.
Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt
bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen
Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.
II.
2
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung
der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2
-3-
FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft
richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine
Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur
BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der
beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet,
sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt
hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls
inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hier-
3
mit.
-4-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
4
Klein
Schmidt-Räntsch
Halfmeier
Czub
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2010 - 23 T 3/10 -