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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 35/10
- vom
- 10. Februar 2010
- in der Freiheitsentziehungssache
- mit den Beteiligten:
- Nachschlagewerk:
-
- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2
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- Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des
- Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten
- Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung
- nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
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- BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10 - LG Bielefeld
- AG Bielefeld
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 durch die
- Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Halfmeier und Leupertz
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
- der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar
- 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
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- Gründe:
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- I.
- 1
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- Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen.
- Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt
- bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen
- Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.
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- II.
- 2
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- 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung
- der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2
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- -3-
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- FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft
- richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine
- Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur
- BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der
- beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet,
- sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt
- hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls
- inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
- 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hier-
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- 3
- mit.
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- -4-
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- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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- 4
- Klein
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- Schmidt-Räntsch
- Halfmeier
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- Czub
- Leupertz
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- Vorinstanzen:
- AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2010 - 23 T 3/10 -
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