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947 B

Bundesgerichtshof
V. Zivilsenat
Geschäftsstelle
Aktenzeichen
Karlsruhe, 17.01.2019
V ZB 231/17
(bei Antwort bitte angeben)
Schreibfehlerberichtigung
in der Abschiebungshaftsache
Der Beschluss des Senats vom 13. September 2018 wird unter Rn. 5 unter wegen
eines Schreibfehlers wie folgt korrigiert:
statt
„2. Ob § 72 Abs. 4 Satz 1 FamFG …“
muss es richtig lauten:
„2. Ob § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG …“
statt
„Auch ein nach dieser Vorschrift eingestelltes Verfahren ist von dem
Zustimmungserfordernis nach § 172 Abs. 4 FamFG erfasst“.
muss es richtig lauten:
„Auch ein nach dieser Vorschrift eingestelltes Verfahren ist von dem
Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG erfasst“.
Rinke, Justizangestellte
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