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- Bundesgerichtshof
- V. Zivilsenat
- Geschäftsstelle
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- Aktenzeichen
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- Karlsruhe, 17.01.2019
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- V ZB 231/17
- (bei Antwort bitte angeben)
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- Schreibfehlerberichtigung
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- in der Abschiebungshaftsache
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- Der Beschluss des Senats vom 13. September 2018 wird unter Rn. 5 unter wegen
- eines Schreibfehlers wie folgt korrigiert:
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- statt
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- „2. Ob § 72 Abs. 4 Satz 1 FamFG …“
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- muss es richtig lauten:
- „2. Ob § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG …“
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- statt
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- „Auch ein nach dieser Vorschrift eingestelltes Verfahren ist von dem
- Zustimmungserfordernis nach § 172 Abs. 4 FamFG erfasst“.
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- muss es richtig lauten:
- „Auch ein nach dieser Vorschrift eingestelltes Verfahren ist von dem
- Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG erfasst“.
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