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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 181/13
vom
20. November 2013
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr. Stresemann,
die
Richter
Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf
vom 13. September 2013 gegen den Betroffenen angeordneten
und
durch
Beschluss
des
Landgerichts
Deggendorf
- 1. Zivilkammer - vom 9. Oktober 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
1
Der
Aussetzungsantrag
ist
in
entsprechender
Anwendung
des
§ 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010
- V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung des
Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht einge-
-3-
räumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen
nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.
Stresemann
Lemke
Czub
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.09.2013 - XIV 550/13 (B) LG Deggendorf, Entscheidung vom 09.10.2013 - 12 T 143/13 -