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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 181/13
- vom
- 20. November 2013
- in der Abschiebungshaftsache
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch die
- Vorsitzende
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- Richterin
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- Dr. Stresemann,
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- die
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- Richter
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- Dr. Lemke,
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- Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland
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- beschlossen:
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- Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf
- vom 13. September 2013 gegen den Betroffenen angeordneten
- und
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- durch
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- Beschluss
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- des
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- Landgerichts
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- Deggendorf
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- - 1. Zivilkammer - vom 9. Oktober 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Der
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- Aussetzungsantrag
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- ist
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- in
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- entsprechender
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- Anwendung
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- des
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- § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010
- - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
- gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung des
- Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht einge-
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- -3-
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- räumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen
- nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.
- Stresemann
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- Lemke
- Czub
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- Schmidt-Räntsch
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.09.2013 - XIV 550/13 (B) LG Deggendorf, Entscheidung vom 09.10.2013 - 12 T 143/13 -
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