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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 38/17
vom
26. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:261017BVZA38.17.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Mit Urteil vom 21. August 2013 hatte das Landgericht die Berufung der
Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
2
Die Restitutionsklage der Kläger hat das Landgericht mit Urteil vom
25. Januar 2017 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und die sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig verworfen, da die
Rechtsmittel nicht statthaft seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
den Klägern am 30. August 2017 zugegangen. Am 29. September 2017 haben
sie unter Vorlage zahlreicher Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beantragt, ihnen einen Notanwalt für die Einlegung
eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beizuordnen.
-3-
II.
3
Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts aussichtslos sind (§ 78b Abs. 1 ZPO).
4
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die sofortige Beschwerde der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft, weil
sie nicht kraft Gesetzes eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch nicht
durch das Oberlandesgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
5
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hätte aber keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das - ihre Restitutionsklage abweisende - Urteil des Landgerichts vom 25. Januar 2017 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
6
a) Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt
gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung
mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll (BGH, Beschluss vom
3. April 2012 - XI ZR 389/11, juris Rn. 4). Demgemäß ist ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht
als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen
(Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071).
-4-
7
b) Da
das mit der Restitutionsklage angefochtene
Urteil
vom
21. August 2013 von dem Landgericht als Berufungsgericht erlassen wurde, ist
das die Restitutionsklage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts
somit ebenfalls wie ein Berufungsurteil zu behandeln. Die Möglichkeit einer Berufung gegen ein Berufungsurteil sieht das Gesetz aber nicht vor. Daher ist die
von den Klägern zum Oberlandesgericht erhobene Berufung gegen das - im
Wiederaufnahmeverfahren ergangene - Urteil des Landgerichts unstatthaft.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 2 S 33/16 OLG Celle, Entscheidung vom 23.08.2017 - 4 W 76/17 und 4 U 27/17 -