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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 38/17
- vom
- 26. Oktober 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:261017BVZA38.17.0
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
- und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
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- beschlossen:
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- Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- 1
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- Mit Urteil vom 21. August 2013 hatte das Landgericht die Berufung der
- Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
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- Die Restitutionsklage der Kläger hat das Landgericht mit Urteil vom
- 25. Januar 2017 als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und die sofortige Beschwerde der Kläger als unzulässig verworfen, da die
- Rechtsmittel nicht statthaft seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
- den Klägern am 30. August 2017 zugegangen. Am 29. September 2017 haben
- sie unter Vorlage zahlreicher Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beantragt, ihnen einen Notanwalt für die Einlegung
- eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beizuordnen.
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- -3-
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- II.
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- Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des
- Oberlandesgerichts aussichtslos sind (§ 78b Abs. 1 ZPO).
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- 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die sofortige Beschwerde der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft, weil
- sie nicht kraft Gesetzes eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch nicht
- durch das Oberlandesgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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- 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung der Kläger verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1
- Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hätte aber keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das
- Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das - ihre Restitutionsklage abweisende - Urteil des Landgerichts vom 25. Januar 2017 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
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- a) Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt
- gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung
- mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll (BGH, Beschluss vom
- 3. April 2012 - XI ZR 389/11, juris Rn. 4). Demgemäß ist ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht
- als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen
- (Senat, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071).
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- 7
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- b) Da
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- das mit der Restitutionsklage angefochtene
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- Urteil
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- vom
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- 21. August 2013 von dem Landgericht als Berufungsgericht erlassen wurde, ist
- das die Restitutionsklage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts
- somit ebenfalls wie ein Berufungsurteil zu behandeln. Die Möglichkeit einer Berufung gegen ein Berufungsurteil sieht das Gesetz aber nicht vor. Daher ist die
- von den Klägern zum Oberlandesgericht erhobene Berufung gegen das - im
- Wiederaufnahmeverfahren ergangene - Urteil des Landgerichts unstatthaft.
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- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
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- Göbel
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- Weinland
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- Haberkamp
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- Vorinstanzen:
- LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 2 S 33/16 OLG Celle, Entscheidung vom 23.08.2017 - 4 W 76/17 und 4 U 27/17 -
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