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BUNDESGERICHTSHOF
3 BJs 21/01 - 4 (10)
StB 17/01
BESCHLUSS
vom
16. November 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2001 gemäß § 304
Abs. 5 StPO beschlossen:
1. Die Beschwerde des Beschuldigten D.
gegen den Haft-
befehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
17. August 2001 wird verworfen.
2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Der Beschuldigte D.
befindet sich auf Grund eines Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2001 unter dem
Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung in
Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten
M.
,
K.
u.a. am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr in J.
aus
Haß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei
Brandsätze in das von einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte
Wohn- und Geschäftshaus "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod
der im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Menschen billigend in Kauf
genommen zu haben. Die Geschäftsräume wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen sieben Personen,
darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Löschen des Feuers gerettet
werden.
-3-
Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschuldigten
D.
ist nicht begründet.
a) Der Ermittlungsrichter hat seine Zuständigkeit zu Recht angenommen.
Es besteht ein ausreichender Verdacht dahin, daß die Tat, die dem Beschuldigten zur Last liegt, bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen. Die Annahme der besonderen Bedeutung (§ 120
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.E. GVG) durch den Generalbundesanwalt erscheint bei
der eingeschränkten Überprüfung, der dieses Merkmal im Ermittlungsverfahren
mit dessen sich veränderndem Erkenntnisstand zugänglich ist, gemessen an
den Grundsätzen der Senatsentscheidung in BGHSt 46, 238 ff. nicht unvertretbar. Wegen der Einzelheiten zur ausländerfeindlichen Motivation der Beschuldigten und der besonderen Bedeutung der Tat wird auf die ausführlichen
Gründe des Haftbefehls Bezug genommen.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der teilweise geständigen
Einlassung des Beschuldigten und den Angaben der Mitbeschuldigten und
Zeugen. Hierdurch wird belegt, daß der Beschuldigte gemeinsam mit seinen
Mittätern einen Mord zum Nachteil der Bewohner des "Asia-Eck" versucht hat.
Daß die Beteiligten wußten, daß sich in diesem Gebäude bewohnte Räume
befinden, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Obergeschosses mit Gardinen und bepflanzten Blumenkästen sowie aus der Aussage
des Zeugen
B.
, daß dies allgemein bekannt gewesen sei und daß
man dies ja auch sehe. Ebenso hat der Mitbeschuldigte L.
daß er vor der Tat den Beschuldigten M.
ausgesagt,
auf die Gefährlichkeit des An-
schlags hingewiesen habe, worauf dieser geantwortet habe: "Man müsse auch
Opfer bringen für sein Vaterland, nur die besten sterben jung!" Aus dieser Äu-
-4-
ßerung und der äußerst gefährlichen Begehungsweise, wonach in zwei geso nderte, zuvor eingeschlagene Schaufenster, die zum Verkaufsraum mit aufbewahrten Textilien hin offen waren, je ein Brandsatz geworfen worden ist, ergibt
sich der dringende Tatverdacht des bedingten Tötungsvorsatzes. Es besteht
auch der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte und seine Mittäter heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Durch die Ermittlungen wird belegt, daß die Tat aus einer rechtsextremen, ausländerfeindlichen
Gesinnung heraus begangen worden ist, was insbesondere durch Äußerungen
des Mitbeschuldigten L.
derfreies J.
gekennzeichnet wird, wonach man ein "auslän-
" wolle und - nachdem man bereits einen Afrikaner vertrieben
habe - nunmehr a uch noch "die letzten Ausländer raus müßten".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehende, durch das
Beschwerdevorbringen nicht entkräftete Begründung in der angefochtenen
Haftentscheidung verwiesen.
-5-
c) Der Ermittlungsrichter hat im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs
und die Höhe der zu erwartenden Jugendstrafe zu Recht Fluchtgefahr nach
§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen, der auch durch mildere Maßnahmen
nicht ausreichend begegnet werden kann. Der Vollzug der Untersuchungshaft
ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig.
Tolksdorf
Winkler
Becker