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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 3 BJs 21/01 - 4 (10)
  3. StB 17/01
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 16. November 2001
  7. in dem Ermittlungsverfahren
  8. gegen
  9. wegen versuchten Mordes u.a.
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2001 gemäß § 304
  12. Abs. 5 StPO beschlossen:
  13. 1. Die Beschwerde des Beschuldigten D.
  14. gegen den Haft-
  15. befehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
  16. 17. August 2001 wird verworfen.
  17. 2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  18. Gründe:
  19. Der Beschuldigte D.
  20. befindet sich auf Grund eines Haftbefehls des
  21. Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2001 unter dem
  22. Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung in
  23. Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten
  24. M.
  25. ,
  26. K.
  27. u.a. am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr in J.
  28. aus
  29. Haß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei
  30. Brandsätze in das von einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte
  31. Wohn- und Geschäftshaus "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod
  32. der im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Menschen billigend in Kauf
  33. genommen zu haben. Die Geschäftsräume wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen sieben Personen,
  34. darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Löschen des Feuers gerettet
  35. werden.
  36. -3-
  37. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschuldigten
  38. D.
  39. ist nicht begründet.
  40. a) Der Ermittlungsrichter hat seine Zuständigkeit zu Recht angenommen.
  41. Es besteht ein ausreichender Verdacht dahin, daß die Tat, die dem Beschuldigten zur Last liegt, bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen. Die Annahme der besonderen Bedeutung (§ 120
  42. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.E. GVG) durch den Generalbundesanwalt erscheint bei
  43. der eingeschränkten Überprüfung, der dieses Merkmal im Ermittlungsverfahren
  44. mit dessen sich veränderndem Erkenntnisstand zugänglich ist, gemessen an
  45. den Grundsätzen der Senatsentscheidung in BGHSt 46, 238 ff. nicht unvertretbar. Wegen der Einzelheiten zur ausländerfeindlichen Motivation der Beschuldigten und der besonderen Bedeutung der Tat wird auf die ausführlichen
  46. Gründe des Haftbefehls Bezug genommen.
  47. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der teilweise geständigen
  48. Einlassung des Beschuldigten und den Angaben der Mitbeschuldigten und
  49. Zeugen. Hierdurch wird belegt, daß der Beschuldigte gemeinsam mit seinen
  50. Mittätern einen Mord zum Nachteil der Bewohner des "Asia-Eck" versucht hat.
  51. Daß die Beteiligten wußten, daß sich in diesem Gebäude bewohnte Räume
  52. befinden, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Obergeschosses mit Gardinen und bepflanzten Blumenkästen sowie aus der Aussage
  53. des Zeugen
  54. B.
  55. , daß dies allgemein bekannt gewesen sei und daß
  56. man dies ja auch sehe. Ebenso hat der Mitbeschuldigte L.
  57. daß er vor der Tat den Beschuldigten M.
  58. ausgesagt,
  59. auf die Gefährlichkeit des An-
  60. schlags hingewiesen habe, worauf dieser geantwortet habe: "Man müsse auch
  61. Opfer bringen für sein Vaterland, nur die besten sterben jung!" Aus dieser Äu-
  62. -4-
  63. ßerung und der äußerst gefährlichen Begehungsweise, wonach in zwei geso nderte, zuvor eingeschlagene Schaufenster, die zum Verkaufsraum mit aufbewahrten Textilien hin offen waren, je ein Brandsatz geworfen worden ist, ergibt
  64. sich der dringende Tatverdacht des bedingten Tötungsvorsatzes. Es besteht
  65. auch der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte und seine Mittäter heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Durch die Ermittlungen wird belegt, daß die Tat aus einer rechtsextremen, ausländerfeindlichen
  66. Gesinnung heraus begangen worden ist, was insbesondere durch Äußerungen
  67. des Mitbeschuldigten L.
  68. derfreies J.
  69. gekennzeichnet wird, wonach man ein "auslän-
  70. " wolle und - nachdem man bereits einen Afrikaner vertrieben
  71. habe - nunmehr a uch noch "die letzten Ausländer raus müßten".
  72. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehende, durch das
  73. Beschwerdevorbringen nicht entkräftete Begründung in der angefochtenen
  74. Haftentscheidung verwiesen.
  75. -5-
  76. c) Der Ermittlungsrichter hat im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs
  77. und die Höhe der zu erwartenden Jugendstrafe zu Recht Fluchtgefahr nach
  78. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen, der auch durch mildere Maßnahmen
  79. nicht ausreichend begegnet werden kann. Der Vollzug der Untersuchungshaft
  80. ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig.
  81. Tolksdorf
  82. Winkler
  83. Becker