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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 53/10
vom
10. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 10. Januar 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom
3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.705,33 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
ZPO) besteht nicht.
2
1. Auf die Behauptung, die Beklagte sei über die Gebührenangelegenheiten der Klageforderung vor Auftragserteilung nicht aufgeklärt worden, ist ihre
Rechtsverteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt gewesen. Vortrag
zu den Folgen, die für die Beklagte aus dieser unterbliebenen Aufklärung erwachsen sein sollen, fehlt gänzlich. Feststellungen zu dem jetzt behaupteten
Verhalten des Klägers und den hiervon abhängigen Entschließungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Deshalb hat das Berufungsge-
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richt auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit
aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht
anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur
Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann.
3
2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103
Abs. 1 GG) nicht verletzt.
4
a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der
Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1.756,02 € (Anl.
K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit
dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht
übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen
Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen
Gehörs nicht.
5
b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten
aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.081,28 € (Anl. K 22) mit Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben
hat es sich auf Seite 8 seines Urteils befasst, diese also nicht - wie die Beschwerde rügt - "ungeprüft als richtig angenommen".
6
Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil
zwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer
amtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der Meldeanschrift überbewerten. Entsprechend § 561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der
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Revision. Denn eine Pflichtverletzung des Klägers bei Erhebung der Klage zur
Geschäftsnummer 12 O 518/06 des Landgerichts Potsdam ist schon nicht
schlüssig vorgetragen.
Kayser
Vill
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2009 - 12 O 552/07 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 U 95/09 -