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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 53/10
- vom
- 10. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
- und die Richterin Möhring
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- am 10. Januar 2013
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom
- 3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.705,33 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
- ZPO) besteht nicht.
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- 1. Auf die Behauptung, die Beklagte sei über die Gebührenangelegenheiten der Klageforderung vor Auftragserteilung nicht aufgeklärt worden, ist ihre
- Rechtsverteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt gewesen. Vortrag
- zu den Folgen, die für die Beklagte aus dieser unterbliebenen Aufklärung erwachsen sein sollen, fehlt gänzlich. Feststellungen zu dem jetzt behaupteten
- Verhalten des Klägers und den hiervon abhängigen Entschließungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Deshalb hat das Berufungsge-
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- richt auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit
- aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht
- anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur
- Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann.
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- 2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103
- Abs. 1 GG) nicht verletzt.
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- a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der
- Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1.756,02 € (Anl.
- K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit
- dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht
- übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen
- Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen
- Gehörs nicht.
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- b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten
- aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.081,28 € (Anl. K 22) mit Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1
- Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben
- hat es sich auf Seite 8 seines Urteils befasst, diese also nicht - wie die Beschwerde rügt - "ungeprüft als richtig angenommen".
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- Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil
- zwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer
- amtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der Meldeanschrift überbewerten. Entsprechend § 561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der
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- Revision. Denn eine Pflichtverletzung des Klägers bei Erhebung der Klage zur
- Geschäftsnummer 12 O 518/06 des Landgerichts Potsdam ist schon nicht
- schlüssig vorgetragen.
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- Kayser
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- Vill
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- Pape
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- Lohmann
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2009 - 12 O 552/07 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 U 95/09 -
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