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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 325/12
vom
5. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 5. Juni 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar
2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
13. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe
der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie
einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht
durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung
des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4
Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz
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begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich
eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser
Vill
Fischer
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 -