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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 325/12
- vom
- 5. Juni 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
- und die Richterin Möhring
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- am 5. Juni 2014
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar
- 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
- Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
- und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
- des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
- 13. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe
- der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie
- einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht
- durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung
- des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4
- Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz
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- begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich
- eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.
- Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
- über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
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- Kayser
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- Vill
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- Fischer
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- Lohmann
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 -
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