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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 211/11
vom
28. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 28. Juni 2012
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des
Bundesgerichtshofs vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen …
- und die Erinnerung des Klägers zu 2
gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. April
2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen …
- wer-
den zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
1
1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der
Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des
Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind
(BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
- 3 -
2
2. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5
Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.
3
a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom
15. Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN
176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen
eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/
Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene
Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel
angefochten werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI
2004, 341; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 249 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO,
29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats
vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin
zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, aaO).
4
b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert
auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es
sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO
nicht
erfasst
(vgl.
OLG
Celle,
NZI
2003,
201,
202;
Uhlenbruck,
InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel,
InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des
§ 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur dieje-
- 4 -
nigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.
5
c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den
Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (BGH, Beschluss vom
20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010
- IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen,
sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom
13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267).
6
d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom
15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.
- 5 -
7
e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Vill
Raebel
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 03.08.2010 - 8 O 512/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2011 - I-25 U 48/10 -