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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 211/11
- vom
- 28. Juni 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
- Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
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- am 28. Juni 2012
- beschlossen:
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- Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des
- Bundesgerichtshofs vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen …
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- - und die Erinnerung des Klägers zu 2
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- gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. April
- 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen …
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- - wer-
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- den zurückgewiesen.
- Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
- nicht erstattet.
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- Gründe:
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- 1
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- 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der
- Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des
- Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind
- (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
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- 2
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- 2. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5
- Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.
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- 3
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- a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom
- 15. Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN
- 176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen
- eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/
- Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene
- Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel
- angefochten werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI
- 2004, 341; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 249 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO,
- 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats
- vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin
- zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, aaO).
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- 4
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- b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert
- auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es
- sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst
- nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO
- nicht
-
- erfasst
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- (vgl.
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- OLG
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- Celle,
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- NZI
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- 2003,
-
- 201,
-
- 202;
-
- Uhlenbruck,
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- InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel,
- InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des
- § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur dieje-
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- - 4 -
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- nigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.
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- 5
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- c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den
- Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (BGH, Beschluss vom
- 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010
- - IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen,
- sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom
- 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267).
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- d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom
- 15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.
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- e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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- Vill
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- Raebel
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- Pape
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- Lohmann
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Dortmund, Entscheidung vom 03.08.2010 - 8 O 512/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2011 - I-25 U 48/10 -
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