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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 209/02
vom
2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 29.058,64 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und
auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch
Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2
BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil
die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen
noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin
und ihrem früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der
Gaststätte - als Liquidationsgesellschaft fort. Das Berufungsgericht hat daher
zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch
den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden,
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Cierniak
Vill
Lohmann