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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 209/02
- vom
- 2. Juni 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 2. Juni 2005
- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Frankfurt am Main vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.
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- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 29.058,64 €.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und
- auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch
- Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2
- BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil
- die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen
- noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin
- und ihrem früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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- besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der
- Gaststätte - als Liquidationsgesellschaft fort. Das Berufungsgericht hat daher
- zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch
- den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden,
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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- Fischer
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- Raebel
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- Cierniak
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- Vill
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- Lohmann
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