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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 191/05
vom
5. November 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
1. Durch das angegriffene Urteil vom 6. Oktober 2009 ist der Senat nicht
in überraschender Weise von seinem in BGHZ 170, 276 abgedruckten Urteil
vom 11. Januar 2007 abgewichen. Dass der Senat erwäge, seine genannte
Rechtsprechung zu ändern, ist in dem Verhandlungstermin vom 7. Mai 2009
durch den Senatsvorsitzenden klar und deutlich angesprochen worden, weil
diese Frage naturgemäß im Zentrum des mündlichen Parteivortrages stehen
musste - und auch stand. Bis zu dem auf den 6. Oktober 2009 hinausgerückten
Verkündungstermin hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, zu der im Raume
stehenden Änderung der Rechtsprechung weiter vorzutragen.
- 3 -
2. Die Anhörungsrüge geht ins Leere, soweit sie sich dagegen wendet,
3
dass der Senat von einer Hoffnung der Schuldnerin auf Einlösung der begebenen Schecks ausgegangen sei, ohne dass das Berufungsgericht hierzu Feststellungen getroffen habe. Der hier wohl zugrunde liegende Satz Randnummer 14 Mitte des Urteils vom 6. Oktober 2009 bezieht sich nicht auf die Schuldnerin des Streitfalls, sondern allgemein auf "den Schuldner", der bei Inanspruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits statt eines Anspruchs
auf Kreditauszahlung nur Chance und Hoffnung haben kann, an einen Gläubiger mit den bewilligten Kreditmitteln leisten zu können. Ein Überraschungsmoment für die Beklagte enthält das angegriffene Urteil auch in dieser Hinsicht
nicht.
4
3. Die Angriffe der Rügeschrift gegen die Anwendung des materiellen
Rechts sind in dem Verfahren der Anhörungsrüge unbeachtlich. Soweit eine
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Verletzung von § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO beanstandet wird, liegt eine solche nicht vor. Eines entsprechenden Hinweises, dessen Unterbleiben gerügt
wird, bedurfte es nicht.
Ganter
Raebel
Lohmann
Kayser
Pape
Vorinstanzen:
LG
Ellwangen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 101/05 -