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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 191/05
  4. vom
  5. 5. November 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Pape
  11. am 5. November 2009
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009
  14. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
  18. und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
  19. 2
  20. 1. Durch das angegriffene Urteil vom 6. Oktober 2009 ist der Senat nicht
  21. in überraschender Weise von seinem in BGHZ 170, 276 abgedruckten Urteil
  22. vom 11. Januar 2007 abgewichen. Dass der Senat erwäge, seine genannte
  23. Rechtsprechung zu ändern, ist in dem Verhandlungstermin vom 7. Mai 2009
  24. durch den Senatsvorsitzenden klar und deutlich angesprochen worden, weil
  25. diese Frage naturgemäß im Zentrum des mündlichen Parteivortrages stehen
  26. musste - und auch stand. Bis zu dem auf den 6. Oktober 2009 hinausgerückten
  27. Verkündungstermin hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, zu der im Raume
  28. stehenden Änderung der Rechtsprechung weiter vorzutragen.
  29. - 3 -
  30. 2. Die Anhörungsrüge geht ins Leere, soweit sie sich dagegen wendet,
  31. 3
  32. dass der Senat von einer Hoffnung der Schuldnerin auf Einlösung der begebenen Schecks ausgegangen sei, ohne dass das Berufungsgericht hierzu Feststellungen getroffen habe. Der hier wohl zugrunde liegende Satz Randnummer 14 Mitte des Urteils vom 6. Oktober 2009 bezieht sich nicht auf die Schuldnerin des Streitfalls, sondern allgemein auf "den Schuldner", der bei Inanspruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits statt eines Anspruchs
  33. auf Kreditauszahlung nur Chance und Hoffnung haben kann, an einen Gläubiger mit den bewilligten Kreditmitteln leisten zu können. Ein Überraschungsmoment für die Beklagte enthält das angegriffene Urteil auch in dieser Hinsicht
  34. nicht.
  35. 4
  36. 3. Die Angriffe der Rügeschrift gegen die Anwendung des materiellen
  37. Rechts sind in dem Verfahren der Anhörungsrüge unbeachtlich. Soweit eine
  38. - 4 -
  39. Verletzung von § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO beanstandet wird, liegt eine solche nicht vor. Eines entsprechenden Hinweises, dessen Unterbleiben gerügt
  40. wird, bedurfte es nicht.
  41. Ganter
  42. Raebel
  43. Lohmann
  44. Kayser
  45. Pape
  46. Vorinstanzen:
  47. LG
  48. Ellwangen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 -
  49. OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 101/05 -