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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 127/10
vom
12. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 12. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird auf 29.543,25 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie
keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend
gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf die
Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen
- 3 -
Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. BGH, Urteil
vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 771; vom 5. März 2009
- IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17).
3
Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat
geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2009 - 318 O 254/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 11 U 188/09 -