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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 127/10
- vom
- 12. Januar 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Pape
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- am 12. Januar 2012
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
- Hamburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
- wird auf 29.543,25 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie
- keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend
- gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf die
- Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen
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- Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. BGH, Urteil
- vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 771; vom 5. März 2009
- - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17).
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- 3
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- Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat
- geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
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- 4
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Raebel
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- Lohmann
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- Vill
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- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2009 - 318 O 254/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 11 U 188/09 -
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