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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 45/14
vom
18. September 2014
in dem Restitutionsklageverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 18. September 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 3. Juni 2014 wird auf Kosten des
Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem
- 3 -
Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines
Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen
ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323).
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -