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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 45/14
- vom
- 18. September 2014
- in dem Restitutionsklageverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
- Richterin Möhring
- am 18. September 2014
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer
- des Landgerichts München I vom 3. Juni 2014 wird auf Kosten des
- Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.
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- Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
- Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig. Sie ist nicht durch einen
- bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78
- Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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- 2
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- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem
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- - 3 -
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- Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines
- Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier eingegangen
- ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323).
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- Kayser
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- Lohmann
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -
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