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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 36/05
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vom
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30. März 2006
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in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
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Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
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am 30. März 2006
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
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des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
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Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.170 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Zweibrücken
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vom 20. März 2003 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Im Handelsregister wurde eingetragen, dass die
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Schuldnerin aufgelöst sei; am 25. September 2003 wurde die Bestellung des
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jetzigen Liquidators eingetragen.
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Am 6. Dezember 2004 stellte der Liquidator erneut Insolvenzantrag. Er
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verwies darauf, dass die Schuldnerin aus einem Prozess einen Betrag von
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25.170 € erhalten habe, der nun ordnungsgemäß verteilt werden müsse. Mit
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Beschluss vom 7. Dezember 2004 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Der (weitere) Beteiligte zu 1 ist aufgrund einer Abtretung vom
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18./21. November 2004 Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 25.896,72 € (einschließlich Kosten und Zinsen bis 10. November 2004). Die Zedentin hatte zuvor die Vorpfändung der Forderung der
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Schuldnerin bewirkt, auf welche der Betrag von 25.170 € gezahlt worden ist.
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Am 13. Dezember 2004 hat der Beteiligte zu 1 "Rechtsmittel" gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt. Seiner Ansicht nach steht die Rechtskraft des die
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnenden Beschlusses
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vom 20. März 2003 dem jetzigen Eröffnungsbeschluss entgegen. Die Vermögenslage der Schuldnerin habe sich seither nicht geändert. Insbesondere sei
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die Forderung, die nun im Prozesswege beigetrieben worden sei, seinerzeit
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schon bekannt gewesen und bei der Entscheidung darüber, ob eine die Kosten
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des Verfahrens deckende Masse vorhanden sei, berücksichtigt worden. Das
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Landgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde
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verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und Zurückweisung des Eröffnungsantrags weiter.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft.
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1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-
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schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten
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Rechtszug sie zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz eine
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Anfechtung der Entscheidung ausschließt. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde
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setzt daher grundsätzlich voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war
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(BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Das war hier nicht der Fall. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel,
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in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 InsO). Gemäß
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§ 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Insolvenzschuldner die sofortige Beschwerde
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gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu.
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2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus
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Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und
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Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei
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einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter
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welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924;
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BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der
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Gläubiger ist nach der Insolvenzordnung - wie schon gemäß § 109 KO - nicht
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berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines
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Schuldners mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers hat der Beteiligte zu 1 hinzunehmen.
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3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
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ändert trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die
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Zulassungsentscheidung nichts daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455;
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Beschl. v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212). Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich ge-
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macht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber
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nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, aaO; für die Revision bereits BGHZ 3, 244, 246 ff). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.
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4. Die Rechtsbeschwerde führt schließlich nicht deswegen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil diese unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen
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wäre. Zwar hätte die Einzelrichterin das Verfahren wegen der von ihr angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2
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Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Auf
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eine erfolgte oder unterlassene Übertragung allein kann ein Rechtsmittel jedoch
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nicht gestützt werden (§ 568 Satz 3 ZPO). Eine dem Kollegium vorbehaltene,
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den Senat bindende Zulassungsentscheidung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) liegt
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nicht vor, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (zum ähnlichen Fall der
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Zulassung einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde vgl. BGH,
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Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 f).
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Ganter
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Kayser
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.12.2004 - IN 120/04 LG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 T 230/04 -
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