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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 19/03
vom
11. September 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
am 11. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Januar
2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 11.563,95
  

Gründe:
Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574
Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen,
sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starken
vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die Senatsbe-
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schlüsse vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, z.V.b.) und vom 17. Juli 2003 (IX
ZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als
Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang
der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.
Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mit
diesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
Kreft
Fischer
Bergmann
Kayser
Vill