|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 19/03
- vom
- 11. September 2003
- in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
-
- am 11. September 2003
- beschlossen:
-
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
- der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Januar
- 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
-
- Der Beschwerdewert wird auf 11.563,95
-
-
-
-
- Gründe:
-
- Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
- Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574
- Abs. 2 ZPO).
-
- Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen,
- sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starken
- vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die Senatsbe-
-
- - 3 -
-
- schlüsse vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, z.V.b.) und vom 17. Juli 2003 (IX
- ZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als
- Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang
- der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.
-
- Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mit
- diesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung des
- Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
-
- Kreft
-
- Fischer
-
- Bergmann
-
- Kayser
-
- Vill
-
|