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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 18/08
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser
Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend
substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten
unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen
Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt
indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht
zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
-3-
2
Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b
ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat,
sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte
er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte, sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.
Ganter
Kayser
Fischer
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Freising, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 C 1071/06 LG Landshut, Entscheidung vom 18.12.2007 - 13 S 2617/07 -