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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 18/08
- vom
- 7. Mai 2009
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
- Grupp
- am 7. Mai 2009
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 wird
- auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
- Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103
- Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser
- Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend
- substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten
- unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen
- Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt
- indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht
- zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
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- -3-
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- 2
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- Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b
- ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat,
- sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte
- er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte, sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.
- Ganter
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- Kayser
- Fischer
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- Gehrlein
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Freising, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 C 1071/06 LG Landshut, Entscheidung vom 18.12.2007 - 13 S 2617/07 -
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