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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 11/09
vom
12. Januar 2012
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 12. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2008 (5 W
70/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.829,39 € festgesetzt.
Gründe:
1
Das gemäß Art. 37 Satz 2 EuGVÜ in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund
der Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann
von einer Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ
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oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits
geklärt (Urteil vom 21. April 1993 - Rs C-172/91 - Sonntag/Waidmann, NJW
1993, 2091 Rn. 41, 44). Danach hätte es der Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig
vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen; andernfalls wird seine
Einlassung insgesamt angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September
1993 - IX ZB 82/90, WM 1993, 2252, 2254, insoweit in BGHZ 123, 268 nicht
abgedruckt; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3103 Rn. 19;
Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO
Rn. 28; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl.,
A. 1 Art. 34 Rn. 115; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel
I-VO Rn. 38; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dass der
Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren zum Ausdruck gebracht
hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich.
3
2. Ebenso wenig greift der Zulässigkeitsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ falsch
verstanden haben könnte. Soweit sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien
des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten befinden, ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels an die
Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG.
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3. Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass wegen der
Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt. Der
Rechtsbeschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmet-
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schers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zumal der
Rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat, ist nicht ersichtlich.
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Ob die vom Rechtsbeschwerdeführer benannte Zeugin, wie vom Beschwerdegericht angenommen wurde, vom französischen Gericht vernommen
worden ist oder nicht, kann dahin stehen. Denn jedenfalls beruht die Beschwerdeentscheidung nicht auf dieser Erwägung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003
- V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rn. 37),
sondern verneint den Versagungsgrund des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ in erster Linie
wegen der Sprachkenntnisse des Rechtsbeschwerdeführers bei gleichzeitig
vorhandener anwaltlicher Beratung und der Möglichkeit der Verfahrensbeeinflussung in Frankreich.
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4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2
AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 17 O 393/08 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 70/08 -