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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 11/09
- vom
- 12. Januar 2012
- in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
- Dr. Pape und die Richterin Möhring
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- am 12. Januar 2012
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2008 (5 W
- 70/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert wird auf 1.829,39 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Das gemäß Art. 37 Satz 2 EuGVÜ in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG,
- § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die
- Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung
- des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
- eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund
- der Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann
- von einer Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ
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- oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits
- geklärt (Urteil vom 21. April 1993 - Rs C-172/91 - Sonntag/Waidmann, NJW
- 1993, 2091 Rn. 41, 44). Danach hätte es der Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig
- vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen; andernfalls wird seine
- Einlassung insgesamt angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September
- 1993 - IX ZB 82/90, WM 1993, 2252, 2254, insoweit in BGHZ 123, 268 nicht
- abgedruckt; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3103 Rn. 19;
- Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO
- Rn. 28; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl.,
- A. 1 Art. 34 Rn. 115; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel
- I-VO Rn. 38; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dass der
- Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren zum Ausdruck gebracht
- hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich.
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- 2. Ebenso wenig greift der Zulässigkeitsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ falsch
- verstanden haben könnte. Soweit sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien
- des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten befinden, ist dies auf den Umstand zurückzuführen, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels an die
- Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG.
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- 3. Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass wegen der
- Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt. Der
- Rechtsbeschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmet-
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- schers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zumal der
- Rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat, ist nicht ersichtlich.
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- Ob die vom Rechtsbeschwerdeführer benannte Zeugin, wie vom Beschwerdegericht angenommen wurde, vom französischen Gericht vernommen
- worden ist oder nicht, kann dahin stehen. Denn jedenfalls beruht die Beschwerdeentscheidung nicht auf dieser Erwägung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003
- - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rn. 37),
- sondern verneint den Versagungsgrund des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ in erster Linie
- wegen der Sprachkenntnisse des Rechtsbeschwerdeführers bei gleichzeitig
- vorhandener anwaltlicher Beratung und der Möglichkeit der Verfahrensbeeinflussung in Frankreich.
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- 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2
- AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Raebel
- Pape
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- Lohmann
- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 17 O 393/08 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 70/08 -
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