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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 255/05
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vom
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30. März 2006
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
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Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
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am 30. März 2006
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer
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des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2005 wird auf
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Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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4.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Schuldnerin beantragte am 30. Juni 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung. Das Verfahren
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wurde am 11. Oktober 2000 eröffnet.
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Mit Beschluss vom 22. April 2005 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO).
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Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserklärung
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nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO um zwei Jahre zu verkürzen, hat das
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Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung
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bung oder Einstellung des Verfahrens und betrage sieben Jahre. Die sofortige
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Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
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wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7,
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289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
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die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
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(§ 574 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
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1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO
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sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden
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sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach
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§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
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2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Schuldner, deren Restschuldbefreiungsantrag noch nach altem Recht zu beurteilen sei, würden gegenüber denjenigen, die bereits unter das neue Recht fielen, in einer gänzlich unangemessenen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt. Nach dem
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neuen Recht betrage die Dauer der Abtretung - ausgehend von einer Verfahrensdauer von einem Jahr - nur noch drei Jahre. Demgegenüber werde der
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Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zugemutet, zwölf Jahre auf die Restschuldbefreiung zu warten.
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3. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit
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dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03,
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NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar
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2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Als die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste
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sie sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen würde. Genau so ist es
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gekommen. Irgendwelche Erwartungen der Schuldnerin sind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle auf Grund eines von dem
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Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
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Ganter
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Kayser
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 68b IK 77/00 LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2005 - 326 T 68/05 -
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