|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 255/05
- vom
- 30. März 2006
- in dem Insolvenzverfahren
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
- Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
- am 30. März 2006
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer
- des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2005 wird auf
- Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 4.000 € festgesetzt.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Die Schuldnerin beantragte am 30. Juni 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung. Das Verfahren
- wurde am 11. Oktober 2000 eröffnet.
-
- 2
-
- Mit Beschluss vom 22. April 2005 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO).
- Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserklärung
- nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO um zwei Jahre zu verkürzen, hat das
- Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung
-
- - 3 -
-
- bung oder Einstellung des Verfahrens und betrage sieben Jahre. Die sofortige
- Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
- wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
-
- II.
- 3
-
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7,
- 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
- die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
- (§ 574 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
-
- 4
-
- 1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO
- sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden
- sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach
- § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
-
- 5
-
- 2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Schuldner, deren Restschuldbefreiungsantrag noch nach altem Recht zu beurteilen sei, würden gegenüber denjenigen, die bereits unter das neue Recht fielen, in einer gänzlich unangemessenen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt. Nach dem
- neuen Recht betrage die Dauer der Abtretung - ausgehend von einer Verfahrensdauer von einem Jahr - nur noch drei Jahre. Demgegenüber werde der
- Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zugemutet, zwölf Jahre auf die Restschuldbefreiung zu warten.
-
- - 4 -
-
- 6
-
- 3. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit
- dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03,
- NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar
- 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Als die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste
- sie sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen würde. Genau so ist es
- gekommen. Irgendwelche Erwartungen der Schuldnerin sind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle auf Grund eines von dem
-
- - 5 -
-
- Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
- Ganter
-
- Kayser
- Lohmann
-
- Vill
- Fischer
-
- Vorinstanzen:
- AG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 68b IK 77/00 LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2005 - 326 T 68/05 -
-
|