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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 255/05
  4. vom
  5. 30. März 2006
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
  9. Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
  10. am 30. März 2006
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2005 wird auf
  14. Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  16. 4.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die Schuldnerin beantragte am 30. Juni 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung. Das Verfahren
  21. wurde am 11. Oktober 2000 eröffnet.
  22. 2
  23. Mit Beschluss vom 22. April 2005 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO).
  24. Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserklärung
  25. nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO um zwei Jahre zu verkürzen, hat das
  26. Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung
  27. - 3 -
  28. bung oder Einstellung des Verfahrens und betrage sieben Jahre. Die sofortige
  29. Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
  30. wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
  31. II.
  32. 3
  33. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7,
  34. 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
  35. die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
  36. (§ 574 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
  37. 4
  38. 1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO
  39. sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden
  40. sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach
  41. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
  42. 5
  43. 2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Schuldner, deren Restschuldbefreiungsantrag noch nach altem Recht zu beurteilen sei, würden gegenüber denjenigen, die bereits unter das neue Recht fielen, in einer gänzlich unangemessenen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt. Nach dem
  44. neuen Recht betrage die Dauer der Abtretung - ausgehend von einer Verfahrensdauer von einem Jahr - nur noch drei Jahre. Demgegenüber werde der
  45. Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zugemutet, zwölf Jahre auf die Restschuldbefreiung zu warten.
  46. - 4 -
  47. 6
  48. 3. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit
  49. dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03,
  50. NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar
  51. 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Als die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste
  52. sie sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen würde. Genau so ist es
  53. gekommen. Irgendwelche Erwartungen der Schuldnerin sind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle auf Grund eines von dem
  54. - 5 -
  55. Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
  56. Ganter
  57. Kayser
  58. Lohmann
  59. Vill
  60. Fischer
  61. Vorinstanzen:
  62. AG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 68b IK 77/00 LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2005 - 326 T 68/05 -