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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 226/05
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vom
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15. November 2007
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
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Dr. Detlev Fischer
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am 15. November 2007
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
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des Landgerichts Münster vom 29. August 2005 wird auf Kosten
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des Gläubigers zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf
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1.328,61 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. Januar 2004 wurde
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das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen
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rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. November
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1996 in Höhe von 1.679,82 € erwirkte der Gläubiger am 26. November 2004
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einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Anspruch des
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Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet wurde.
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Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Insolvenzgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die dagegen von dem Gläubiger eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von
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dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Pfändungsbegehren weiter.
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II.
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Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige
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(§ 574 Abs. 3. Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht ist der Auffassung, der Gläubiger könne nicht die Privilegierung des § 89 Abs. 2 InsO für sich in Anspruch nehmen, weil von dem
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Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nur die künftigen, während des Insolvenzverfahrens fälligen Unterhaltsansprüche ausgenommen seien. Da es
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sich hier um vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Unterhaltsansprüche handele, nehme der Gläubiger die Stellung eines Insolvenzgläubigers ein. Mit dieser Forderung unterliege er dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.
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2. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand.
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a) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger nicht zu dem durch § 89
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Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist.
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aa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede
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Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als
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auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer
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des Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung
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des Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubigern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen
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des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künftige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus
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einem
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Dienstverhältnis
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(MünchKomm-InsO/Breuer,
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§ 89
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Rn. 35;
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HK-
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InsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. § 89 Rn. 3).
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bb) § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende
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Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf
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alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners
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und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren
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nicht
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geltend
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gemacht
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werden
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können,
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aus
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(Nerlich/Römermann/
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Wittkowski, aaO § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in
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den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK-InsO/App,
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4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35).
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cc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zugunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende
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Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung
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der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum
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dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu
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§ 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt
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- wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig
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zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05,
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ZInsO 2006, 1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKommInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; HambKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89
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Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer
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besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der
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Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge
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der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen
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realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im
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Umfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert (OLG Zweibrücken aaO
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S. 625 f.; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und
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Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubigerin zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört,
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kann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO
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berufen.
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b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann den Vorschriften des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentscheidung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2
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InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen zu lassen.
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aa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Restschuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses
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Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf
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die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insolvenzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl.
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BGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007,
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1620 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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bb) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsund Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam.
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Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abweichend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbe-
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handlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Dr. Gero Fischer
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Prof. Dr. Gehrlein
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Dr. Ganter
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Dr. Kayser
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Ahaus, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 M 2613/04 LG Münster, Entscheidung vom 29.08.2005 - 5 T 445/05 -
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