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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 133/06
vom
9. November 2006
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2–
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
Am 9. November 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht
durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
2
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- 3 -
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gemäß § 298 Abs. 1 InsO versagt. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Treuhänder sind ersichtlich nicht gegeben. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind insoweit nicht aufgeworfen.
3
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die
Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Fischer
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Osterode, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 IK 9/00 LG Göttingen, Entscheidung vom 27.06.2006 - 10 T 27/06 -